Satzung

§ 1 - Allgemeines

1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der alternativen Streitbeilegung im Baubereich e.V.“.

2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neustadt eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt. Der Verein wurde am 04.06.2004 errichtet.

3. Der Verein ist frei von bauwirtschaftlichen Interessen und politisch, rassisch und konfessionell neutral.

4. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 - Zweck des Vereins

1. Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von natürlichen und juristischen Personen, die sich mit Fragen der alternativen Streitbeilegung im Baubereich, insbesondere der baubegleitenden Schlichtung, der Mediation und Schiedsgerichtsverfahren, befassen.

2. Zweck des Vereins ist die Entwicklung, Förderung und Betreuung von Wissenschaft und Forschung sowie die Weiterbildung.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • die Herausgabe und Weiterentwicklung von Verfahrensordnungen für alternative Streitbeilegungsmöglichkeiten für den Baubereich,
  • das Führen einer Liste sachverständiger Personen, die als Schlichter, Mediatoren oder Schiedsrichter in entsprechenden Verfahren tätig werden können,
  • die Förderung oder Durchführung wissenschaftlicher und empirischer Untersuchungen über alternative Streitbeilegungsmöglichkeiten im Baubereich,
  • die Durchführung von Veranstaltungen und Weiterbildung zu Fragen alternativer Streitbeilegung im Baubereich.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 - Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

2. Die Mitgliedschaft können grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen erwerben, die sich mit Fragen alternativer Streitbeilegungsmöglichkeiten im Baubereich befassen.

3. Aufnahmeanträge sind schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4. Es besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Mitgliedschaft. Außerordentliche Mitglieder haben Anspruch auf das Informationsmaterial des Vereines und sind berechtigt, an Veranstaltungen teilzunehmen. § 4 findet keine Anwendung.

§ 4 - Rechte der Mitglieder

1. Alle Vereinsmitglieder haben im Verein gleiche Rechte.

2. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Wahlrecht auszuüben, als natürliche Personen zu den Ämtern des Vereins gewählt zu werden und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

§ 5 - Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat durch eigene Tätigkeit die Bestrebungen des Vereins in jeder Weise zu unterstützen.

2. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
  • die Vereinssatzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen,
  • die zur Durchführung der Vereinsaufgaben erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und fristgemäß zu erteilen,
  • die nach Maßgabe der Beitragsordnung festgelegten Beiträge pünktlich zu entrichten,
  • über alle vertraulichen Angelegenheiten aus der Vereinsarbeit Stillschweigen zu bewahren.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:
  • durch Austritt aus dem Verein zum Ende des Geschäftsjahres. Der Austritt muss dem Verein spätestens bis zum 30. September schriftlich mitgeteilt werden;
  • durch Insolvenz;
  • durch Ausschluss aus dem Verein durch Vorstandsbeschluss.
  • Mit dem Tod des Mitglieds

2. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn
  • ein Mitglied seinen Pflichten gemäß § 5 nicht nachkommt oder sich einer Handlung schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen und das Wirken des Vereins oder seiner Organe gröblich zu schädigen,
  • ein Mitglied trotz zweifacher schriftlicher Mahnung seine Beiträge nicht gezahlt hat.

Dem Auszuschließenden ist die Gelegenheit zu geben, sich zu verantworten. Der Ausschluss ist den Mitgliedern durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innerhalb vier Wochen nach Empfang des Schreibens eine Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung ruhen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein. Rückständige Beiträge sind in jedem Fall zu bezahlen.

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Ämter ehrenhalber wahr.

§ 8 - Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  • Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit nicht Vorstand oder Beirat satzungsgemäß zuständig sind,
  • Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit,
  • Wahl des Vorstandes, des Beirats und der Ausschussvorsitzenden,
  • Wahl der Rechnungsprüfer,
  • Genehmigung der Jahresrechnung,
  • Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung,
  • Genehmigung des Haushaltsplanes,
  • Festsetzung der Beiträge,
  • Entscheidung über Anträge von Mitgliedern,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über Verfahrensordnungen des Vereins für alternative Streitbeilegungsmöglichkeiten im Baubereich,
  • Beschlussfassung über die Auswahlordnung,
  • Wahl der Mitglieder des Ausschusses gemäß § 11,
  • Entscheidung über die von ausgeschlossenen Mitgliedern eingelegte Berufung,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf oder auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder vom Vorsitzenden einberufen.

3. Die Einladungen haben schriftlich 14 Tage vorher zu erfolgen. Der Einladung muss die Tagesordnung beigefügt werden. Bei Satzungsänderungen ist der formulierte Änderungsvorschlag mit der Einladung bekanntzugeben.

4. Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Jedes anwesende oder vertretene Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung ist nur durch ein ordentliches Mitglied möglich.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt worden ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Für Mitglieder, die mit der Zahlung von mehr als der Hälfte des letzten Jahresbeitrages in Verzug sind, ruht das Stimmrecht.

7. Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung zu den Tagesordnungspunkten sind bis spätestens sechs Tage vor der Mitgliederversammlung nur an den Vorstand einzureichen. Später eingereichte Anträge können nur mit Genehmigung des Vorstandes und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Mitgliederversammlung keinen Widerspruch erhebt.

8. Die Wahlen zum Vorstand erfolgen durch Stimmzettel. Die übrigen Wahlen können, falls kein Widerspruch erhoben wird, durch Zuruf erfolgen.

9. Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder gefasst werden.

10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind allen Mitgliedern mitzuteilen.

§ 9 - Vorstand

1. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und zwei Stellvertretende Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand um einen weiteren Stellvertretenden Vorsitzenden vergrößern. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich. Für ihre Handlung im Namen des Vereins sind die Vorstandsmitglieder der Mitgliederversammlung verantwortlich.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er übt sein Amt bis zur Wahl des neuen Vorstandes aus. Wiederwahl ist zulässig.

3. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Einstimmigkeit.

4. Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung, Vorstands- und Beiratssitzung.

5. Der Vorstand hat u. a. folgende Aufgaben:
  • Festsetzung von Mitgliederversammlungen und deren Tagesordnung,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens, Aufstellung der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes,
  • Bestellung und Entlassung der Geschäftsführung,
  • Entscheidung über Aufnahmeanträge,
  • Überwachung der Geschäftsführung des Vereins, soweit diese gemäß § 12 der Satzung bestellt wird.
  • Benennung des Schlichtergremiums.

§ 10 - Beirat

1. Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Beiratsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie üben ihr Amt bis zur Wahl eines neuen Beirats aus. Wiederwahl ist zulässig. Dem Beirat sollen Vertreter sowohl von Auftraggeber- und Auftragnehmerseite sowie anderer mit dem Bau verbundener Unternehmen und Institutionen angehören.

2. Dem Beirat obliegt die Beratung des Vorstandes. Zu diesem Zweck hat der Vorstand den Beirat über alle wichtigen Vorgänge innerhalb des Vereins zu unterrichten. Vor allen wichtigen Entscheidungen ist der Beirat nach Möglichkeit zu hören.

3. Gemeinsame Beratungen von Vorstand und Beirat sind insbesondere erforderlich in folgenden Punkten:
  • ufstellung der Grundsätze, nach denen die Geschäfte des Vereins zu führen sind,
  • Vorbereitung von Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung,
  • Ausschluss von Mitgliedern.

§ 11 - Fachausschuss

1. Der Fachausschuss besteht aus mindestens sechs und höchstens zwölf Mitgliedern. Diese sollen über besondere Sachkunde auf den Gebieten des privaten Baurechts, der Baubetriebswirtschaft oder der Bautechnik verfügen.

2. Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Fachausschusses beträgt drei Jahre und währt bis zu deren Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.

3. Die Ausschussmitglieder wählen aus ihren Reihen einen Obmann, der die Sitzungen einberuft und leitet oder der dazu einen Vertreter bestimmt. Die Ausschussmitglieder sind an keine Weisung gebunden und fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Ausschussmitglieder anwesend sind. Falls erforderlich, kann der Obmann Entschließungen des Ausschusses auch auf schriftlichem Wege unter Fristsetzung herbeiführen. Über Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Obmann und der Geschäftsführung zu unterzeichnen sind. In eigenen Angelegenheiten ist das betreffende Mitglied eines Ausschusses von der Beschlussfassung ausgeschlossen.

4. Der Fachausschuss ist zuständig für die
  • Aufnahme von Fachleuten für Bauschlichtung, Mediation und Schiedsgerichtsverfahren im Baubereich in entsprechende Listen nach Maßgabe einer entsprechenden Aufnahmeordnung sowie für die Streichung aus der Liste, falls die Voraussetzungen für die Listeneintragung nicht mehr gegeben sind,
  • Erarbeitung und Auslegung der Aufnahmeordnung,
  • Prüfung von Anträgen auf Aufnahme in die Listen sowie Mitteilung der Gründe im Falle der Versagung,
  • Weiterentwicklung der Schlichtungsordnung für das Bauwesen sowie der Mediationsordnung und der Schiedsgerichtsordnung des Vereins,
  • Unterstützung des Vorstandes.

§ 12 - Geschäftsführung

1. Die laufende Geschäfte des Vereins können einem Geschäftsführer übertragen werden. Dem Geschäftsführer obliegt die Anstellung und Regelung der vertraglichen Beziehungen des weiteren Personals der Geschäftsstelle.

2. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand berufen. Seine Vergütung wird vom Vorstand festgesetzt.

3. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand für die Führung der Geschäfte verantwortlich und hat die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen. Er ist berechtigt, an den Sitzungen der Organe des Vereins sowie der Ausschüsse teilzunehmen, soweit er nicht selbst von den Besprechungspunkten betroffen ist.

4. Der Geschäftsführer benennt mit Zustimmung des Vorstandes Auskunftssuchenden Fachleute aus den vom Fachausschuss betreuten Listen für Fachleute in den Bereichen Schlichtung, Mediation und Schiedsgerichtsverfahren im Baubereich.

§ 13 - Ausschüsse

Es können Ausschüsse zur Beratung über fachliche Fragen auf dem Gebiet der Schlichtung, Mediation und Schiedsgerichtsverfahren im Baubereich gebildet werden, deren Vorsitzender von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die übrigen Mitglieder der Ausschüsse werden vom Ausschussvorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand berufen.

§ 14 - Beiträge

1. Die Höhe der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühr werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung durch eine Beitragsordnung festgesetzt.

2. Mitglieder, die ausscheiden, haben ihren Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten und bleiben dem Verein hierfür wie auch für alle sonstigen während der Mitgliedschaft etwa entstehenden finanziellen Verpflichtungen haftbar.

3. Bei Mitgliedern, die ausgeschlossen werden, endet die Beitragspflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Ausschluss rechtskräftig wird.

§ 15 - Rechnungsprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer, welche die Ausgaben auf ihre Notwendigkeit sowie die Bücher und die Rechnungen des Vereins zu prüfen haben und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung berichten.

2. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 16 - Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann beschlossen werden, wenn die Hälfte der im Verein vorhandenen Stimmen dies beantragt. In diesem Fall hat der Vorsitzende baldmöglichst eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung erfolgen, die durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen ist und auf der mindestens drei Viertel der Mitglieder vertreten sind. Ist die erstmals zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so wird mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die mit einer Mehrheit von drei Viertel der Erschienen bzw. vertretenen Mitglieder entscheidet. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
  • an die Vereinigung der Freunde des Fachbereichs Architektur und Bauingenieurwesen der Fachhochschule Hannover (FHH) e.V., soweit dieser zum Zeitpunkt des Vermögensanfalls die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach der AO erfüllt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  • ersatzweise an die Fachhochschule Hannover, soweit diese zum Zeitpunkt des Vermögensanfalls die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach der AO erfüllt zwecks Förderung von Wissenschaft und Forschung.

§ 17 - Haftung

1. Der Verein haftet nur für solche vertraglichen Verbindlichkeiten, die von seinen Organen im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Befugnis eingegangen wurden. Die Haftung für Vereinsverbindlichkeiten ist auf das Vermögen des Vereins beschränkt.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 04.06.2004 verabschiedet.